STATUTEN
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen:
Österreichisch – Britische Gesellschaft / Austro British Society (ABS)
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit sowohl auf Österreich als auch auf Großbritannien.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.
§ 2 Zweck
Seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs gibt es in Österreich bilaterale Vereinigungen, deren Ziel es ist, ein möglichst dichtes Netz der Völkerverständigung und Kooperation zu knüpfen. Damit werden die Beziehungen Österreichs mit dem Ausland auf einer informellen, aber besonders effektiven Ebene nachhaltig unterstützt. Denn zwischenstaatliche Beziehungen und multilaterale Kontakte sind längst nicht mehr auf den Bereich der klassischen Diplomatie beschränkt: so prägen heute vor allem wirtschaftliche, kulturelle und zwischenmenschliche Kontakte das Bild einer immer enger zusammenrückenden Staatenwelt. Der Geist des Miteinander und der Freundschaft hat in den vielen Jahren seit den ersten Gesellschaftsgründungen wesentlich dazu beigetragen, dass in Österreich Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit mit aller Entschiedenheit abgelehnt werden. Die weit über 100 bilateralen Freundschaftsgesellschaften sind im „Dachverband aller österreichisch-ausländischen Gesellschaften – PaN“ zusammengeschlossen, welcher die vielfältigen Aktivitäten dieser Vereinigungen koordiniert, wechselseitig informiert und nach Kräften unterstützt (siehe www.dachverband-pan.org).
Die „Österreichisch – Britische Gesellschaft“ (im Weiteren als ABS bezeichnet) ist eine unpolitische Gemeinschaft auf people-to-people-Ebene. Sie bezweckt, die bilateralen Beziehungen zwischen Österreich und Großbritannien in allen Bereichen nachhaltig zu festigen und zu pflegen. Sie soll ehrenamtlich als ehrlicher und unvoreingenommener Lobbyist für Großbritannien in Österreich und umgekehrt wirken. Die Vereinigung verpflichtet sich zu einem vorurteilsfreien und friedlichen Dialog zwischen den Nationen, Kulturen und Konfessionen.
Ziel ist, zum breiteren Wissen über alle Aspekte der österreichischen und britischen Kultur, Kunst und Lebensstile beizutragen, die Diskussion über aktuelle wirtschaftliche, politische und kulturelle Aspekten zu initiieren und zu fördern, bestehende Stereotpye auszumerzen und den Kontakt zwischen Personen und Organisationen der beiden Länder zu ermutigen; und mitzuhelfen, die soziale Verantwortung auf persönlicher und Unternehmensebene zu verbessern.
In diesem Sinne und um den genannten Aufgaben gerecht zu werden, wird die ABS auch als „Denkfabrik“ (Think Tank) positioniert, um insbesondere die objektive, sachgerechte und fundierte Befassung mit Themen etwa aus den Bereichen Großbritanniens, des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union (BREXIT), der österreichisch-britischen Beziehungen und europapolitischen Fragen und Problemen sicherzustellen. Damit soll auch das einzigartige Profil der ABS als herausragende internationale Freundschaftsgesellschaft betont werden und es werden vom Vorstand in unregelmäßigen Abständen ua Studien als sogenannte „ABS Policy Papers“ publiziert, die die unter Empfehlung des Expertenrates (§ 18) gebildete Auffassung der ABS zu den diversen Themen wiedergeben.
Die ABS ist hierbei aber immer parteipolitisch unabhängig und unkonfessionell. Die Zwecke der ABS sind nicht auf Gewinn gerichtet und dienen ausschließlich den oben genannten gemeinnützigen Vorhaben und damit dem Wohle der zivilen Gesellschaft.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Die Vereinszwecke sollen durch die in Abs. 2 angeführten ideellen und durch die in Abs. 3 materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Um diese Ziele zu erreichen, gehören zu unseren Hauptaktivitäten: die Stärkung der Beziehungen zwischen Österreich und Großbritannien durch Kontakte zwischen Personen und Organisationen, wechselseitigem Austausch und Besuchen, Workshops, Kurse, Film und Theaterabende, Oper und Ballveranstaltungen, Lesungen und Buchpräsentationen, Ausstellungen und weitere Aktivitäten, die auf die Förderung des Wissens über alle österreichischen und britischen Angelegenheiten abzielen, Vorträge und die Einladung von Gastredner vornehmlich aus Großbritannien und Österreich, die zu aktuellen Angelegenheiten oder Aspekten der britischen und österreichischen Wirtschaft, Kultur, Kunst, Geschichte und Lebensstile sprechen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge, Kuratoriumsbeiträge, Spenden, Subventionen, Einschaltungen, sonstige Zuwendungen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder der ABS gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können juristische und natürliche Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen. Die Mitglieder des Vorstands sind daher Kraft ihrer Funktion ordentliche Vereinsmitglieder.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind jene in- und ausländischen juristische und natürliche Personen, Institutionen und Organisationen, die die Vereinstätigkeit in außergewöhnlicher Weise – ideell oder materiell – fördern.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich ganz besondere Verdienste um die ABS erworben haben. Die Bestellung von Ehrenpräsidenten durch den Vorstand ist zulässig.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, durch sachlich begründeten Entscheid des Vorstands und durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt und die Beendigung der Mitgliedschaft durch Entscheid des Vorstands können nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen.
(3) Die Streichung eines ordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Den Ausschluss eines Mitglieds aus der ABS kann der Vorstand insbesondere bei Interesselosigkeit eines Mitglieds an der Tätigkeit der ABS, wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften oder gegen die Ziele der ABS gerichteten Verhaltens verfügen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der ABS teilzunehmen und die Einrichtungen der ABS zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht den ordentlichen Mitgliedern (so ferne sie den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben) und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der ABS nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der ABS Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Höhe richtet sich im Falle ordentlicher Mitglieder nach dem Beschluss der Generalversammlung, ansonsten nach dem Beschluss des Vorstands.
§ 8 Vereinsorgane
Die Organe der ABS sind: Die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11-13), die Rechnungsprüfer (§ 14), das Sekretariat (§ 15), das Schiedsgericht (§ 16) und der Beirat (§ 17).
§ 9 Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich (Telefax oder E-Mail genügt) an die vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebene (elektronische) Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist die Postaufgabe bzw die Absendung des Telefaxes bzw der E-Mail maßgeblich.
(4) Begründete Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 1 Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidenten schriftlich (Telefax oder E-Mail genügt) einzureichen. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen maßgeblich.
(5) Gültige Beschlüsse (ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung) können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind die ordentlichen Mitglieder (so ferne sie den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben) und die Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jedes ordentliche Mitglied maximal drei Stimmen vertreten kann. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
(7) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender stimmberechtigter Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über die Auflösung der ABS, die Abänderung der Statuten oder die Enthebung des Vorstands bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahl von Ehrenmitgliedern erfolgt einstimmig.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten.
(10) Dringende Angelegenheiten können mittels Umlaufbeschluss beschlossen werden. In diesem Fall wird der Vorschlag schriftlich, per Telefax oder per e-mail an die stimmberechtigten Mitglieder versandt. Eine Stimmabgabe ist nur innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt schriftlich (Telefax oder E-Mail genügt)möglich. Es werden nur die abgegebenen, gültigen Stimmen gezählt. .
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Genehmigung des Rechenschaftsberichts (der auch schriftlich vorliegen kann) und des Rechnungsabschlusses (soferne Mitgliedsbeiträge eingehoben werden).
(2) Festsetzung der Höhe einer allfälligen Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder.
(3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
(4) Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
(5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(6) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft in der ABS.
(7) Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung der ABS.
(8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: Ehrenpräsidenten, Präsident, Vizepräsidenten, Kassier, Kassierstellvertreter, Schriftführer, Schriftführerstellvertreter sowie weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Wahl von Ersatzmitgliedern ist zulässig.
(2) Der von der Generalversammlung gewählte Vorstand hat das Recht, während der laufenden Funktionsperiode weitere Vorstandsmitglieder zu kooptieren. Darüber sollen die ordentlichen Mitglieder nachweislich schriftlich oder per e-mail informiert werden.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung einem der Vizepräsidenten, schriftlich (Telefax oder E-Mail genügt)einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und durch Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10) Vorstandsmitglieder können schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt der letzten beiden Vorstandsmitglieder wird aber erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers oder mit der Auflösung des Vereins wirksam.
(11) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung der ABS. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Voranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
(2) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.
(3) Verwaltung des Vereinsvermögens.
(4) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern.
(5) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
(6) Durchführung der Aufgaben, die sich aus der Beschlussfassung bei den einzelnen Sitzungen ergeben.
(7) Der Vorstand kann einen Beirat zusammenstellen und einberufen.
(8) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und Sprecher des Vorstands. Er führt die laufenden Geschäfte und ihm obliegt die Vertretung der ABS nach außen, insbesondere gegenüber dritten Personen und Behörden. Außerordentliche Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Vizepräsidenten. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch bei Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch im Innenverhältnis der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung eines anderen an diesem Geschäft nicht beteiligten Vorstandsmitglieds.
(3) Eine Delegation von Entscheidungsbefugnissen vom Vorstand an den Präsidenten ist zulässig.
(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Präsidenten erteilt werden.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
(1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Finanzkontrolle (auch unangemeldet) und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfungen zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die zutreffenden Bestimmungen des § 11.
§ 15 Das Sekretariat
Erfordert es der Umfang der Vereinstätigkeiten, so kann ein Sekretär, der Angestellter der ABS sein kann, durch den Vorstand bestellt werden. Er hat das Sekretariat zu leiten und ist für die Abwicklung von Tätigkeiten gemäß den Weisungen des Vorstands verantwortlich.
§ 16 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht. Dieses ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinn des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff der Zivilprozessordnung.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand 1 Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen in der Streitsache unbefangen sein.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig und sind zu verlautbaren.
§ 17 Der Beirat
Der Beirat ist der lose Zusammenschluss von juristischen und natürlichen Personen, welche aus welchen Gründen auch immer ein Interesse an Großbritannien haben. Er ist ein beratendes Organ ohne Rechte und Pflichten und wird vom Präsidenten einberufen. Der Vorsitzende des Beirats führt den Titel Generaldirektor.
§ 18 Der Expertenrat
Zur Erreichung der in § 2 Absatz 4 beschriebenen Zwecke wird ein Expertenrat (Expert Council) eingerichtet, welcher unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten aus bis zu fünf weiteren Mitgliedern besteht und die vom Vizepräsidenten in Abstimmung mit dem Vorstand ausgewählt werden, wobei sie eine fundierte Expertise in den Bereichen Großbritanniens und der internationalen Beziehungen aufzuweisen haben. Der Expertenrat wird vom Vorsitzenden einberufen und berät den Vorstand in allen in § 2 Absatz 4 genannten Belangen, insbesondere aber bei der Erstellung der „ABS Policy Papers“. Der Expertenrat ist aber keinesfalls berechtigt, die ABS nach außen zu vertreten.
§ 19 Auflösung der ABS
(1) Die freiwillige Auflösung der ABS kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinn der §§ 344ff BAO zu verwenden.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
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Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen – soweit dies inhaltlich in Betracht kommt – Frauen und Männer gleichermaßen.